Wegen Vorsteuerabzug zeitweiligen Verzicht auf Steuererstattung prüfen
Für Betreuungsleistungen, die vor dem 1. Juli 2013 erbracht wurden, haben Berufsbetreuer gemäß der jetzigen BFH-Entscheidung ein Wahlrecht. Sie können ihre Leistungen umsatzsteuerpflichtig behandeln, sie müssen dies aber nicht. Mitunter kann es von Vorteil sein, Betreuungsleistungen, die bis zum 30. Juni 2013 erbracht wurden, weiterhin als steuerpflichtig zu belassen, da dann insoweit auch ein Vorsteuerabzug möglich ist.