Wie werde ich Berufsbetreuer?
Berufsbetreuer / Berufsbetreuerin ist ein Beruf, der erst in Anschluss an eine Registrierung ausgeübt werden kann. Die Registrierung wird bei der Stammbehörde beantragt und setzt neben dem Nachweis der Sachkunde und persönlichen Eignung einen ausreichenden Versicherungsschutz (Berufshaftpflichtversicherung) voraus (vgl. § 23 BtOG – Betreuungsorganisationsgesetz). Der Inhalt der nachzuweisenden Sachkunde und die weiteren Details zum Registrierungsverfahren ergeben sich aus der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV). Das Verfahren wird außerdem als Fließdiagramm in unserer Broschüre „Aufgaben und Ziele der selbständigen Berufsbetreuung“ auf den Seiten 12-13 dargestellt.
Als Mindestvoraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss eines modular aufgebauten Lehrganges erforderlich (Sachkundelehrgang). Der Lehrgang umfasst 11 Module (270 Zeitstunden) und beinhaltet die Vermittlung von Rechtskenntnissen – vor allem im Betreuungs- und Sozialrecht – und Methoden der (betreuungsspezifischen) Kommunikation. Jedes Modul endet mit einer Prüfung.
Juristen mit der Befähigung zur Ausübung des Richteramtes (2 Staatsexamen) und Absolventen der Studiengänge Soziale Arbeit und Sozialpädagogik gelten als sachkundig. Bewerber mit anderen Vorqualifikationen können vom Nachweis der Sachkunde vollständig oder teilweise entbunden werden.
Berufsbetreuer, die vor dem 01.01.2020 in mindestens einem Verfahren zum Berufsbetreuer oder zur Berufsbetreuerin bestellt worden sind, gelten ebenfalls als sachkundig. Berufsbetreuer, die erst danach, aber vor dem 01.01.2023, zum ersten Mal eine Betreuung beruflich übertragen bekommen haben, müssen ihre Sachkunde bis 30.06.2025 nachweisen. Ihnen steht auch vor dem Nachweis der Sachkunde ein Vergütungsanspruch für ihre berufliche Tätigkeit zu, wenn sie rechtzeitig (30.06.2023) einen Registrierungsantrag bei der Stammbehörde stellen.
Unabhängig von der Registrierung als Berufsbetreuer ist die Bestellung rechtlicher Betreuer im Einzelfall durch die Betreuungsgerichte, die häufig dem Vorschlag der Betreuungsbehörde folgen, daran aber nicht gebunden sind. Da dem Willen der zu betreuenden Person bei der Auswahl eines Berufsbetreuers oder einer Berufsbetreuerin große Bedeutung zukommt, besteht auch die Möglichkeit, dass zu betreuende Personen oder ihre Angehörigen - zum Beispiel auf Empfehlung Dritter – mit Berufsbetreuern Kontakt aufnehmen und diese von sich aus vorschlagen (Möglichkeit der Akquise). Der BVfB setzt sich dafür ein, dass die Auswahl von Berufsbetreuern im Einzelfall durch die Behörde (Vorschlagsrecht) zukünftig transparenter und rechtssicherer geregelt wird.